Mietrecht
Vom gesunkenen Referenzzinssatz bis zur Kündigung: Wir vertreten Mieter:innen kompetent und transparent.
Mietzinsreduktion (Referenzzinssatz)
Der Referenzzinssatz liegt aktuell bei 1.25%. Falls auf Ihrer Miete noch ein höherer Zinssatz abgerechnet wird, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Wie viel Miete Sie sparen können, prüfen wir gerne für Sie.
Das sollten Sie wissen
Der Referenzzinssatz ist ein hypothekarischer Durchschnittszinssatz, der alle drei Monate vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht wird.
Sinkt er, können Mieter:innen eine Reduktion verlangen. Die Berechnung folgt einer festen Formel: Pro Viertelprozentpunkt Senkung sind es rund 2.91% weniger Mietzins.
Aber Achtung: Der Vermieter kann mit Kostensteigerungen (Teuerung, allgemeine Kostensteigerung) gegenrechnen. Deshalb lohnt sich eine Prüfung durch eine Spezialistin.
Mietzinsreduktion (Mängel)
Bei Mängeln an der Wohnung haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion, bis die Mängel behoben sind.
Das sollten Sie wissen
Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Wohnung nicht den vertraglich vereinbarten Zustand hat, zum Beispiel Schimmel oder eine defekte Heizung.
Sie müssen den Mangel dem Vermieter schriftlich melden und eine Frist zur Behebung setzen.
Die Höhe einer allfälligen Reduktion richtet sich nach der Schwere des Mangels.
Anfechtung Kündigung Mietwohnung
Nicht jede Kündigung einer Mietwohnung ist zulässig. Sie können sie innert 30 Tagen anfechten.
Das sollten Sie wissen
Eine Kündigung muss mit dem amtlichen Formular und an alle Mieter:innen separat zugestellt werden. Formfehler machen die Kündigung nichtig.
Eine Kündigung kann auch angefochten werden, wenn sie missbräuchlich ist, z.B. als Vergeltung für eine Mietzinsreduktionsforderung.
Die Frist für die Anfechtung beträgt 30 Tage ab Erhalt. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Erstreckung Mietverhältnis
Auch bei einer gültigen Kündigung können Sie unter Umständen eine Erstreckung verlangen.
Das sollten Sie wissen
Eine Erstreckung kommt in Frage, wenn die Kündigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeutet, z.B. weil Sie keine Ersatzwohnung finden, was beim aktuellen Wohnungsmarkt keine Seltenheit ist.
Wohnungsmietverträge können um bis zu vier Jahre, Geschäftsräume um bis zu sechs Jahre erstreckt werden.
Das Erstreckungsgesuch muss ebenfalls innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden.
Ihr Fall ist nicht dabei?
Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir prüfen es kostenlos und machen Ihnen eine Offerte.